Baubegehren für Kleinbauten
gemäss kleinem Baubewilligungsverfahren der Gemeinde RBV § 92.
1. Gemäß § 92 der Verordnung zum kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBV) wurde die Bewilligung für Kleinbauten innerhalb dem Baugebiet an die Gemeinden abgeben. Bewilligungsbehörde ist der Gemeinderat.
2. . Als Kleinbauten gelten freistehende Gerätehäuschen, Treibhäuser, und dergleichen ohne Feuerungsanlagen mit einer maximalen Grundfläche von 12.00 m2 und einer Höhe von nicht mehr als 2.50 m ab bestehendem Terrain. Diese Gebäudefläche wird nicht zur Bebauungsziffer gezählt. Kleinbauten bis zu einer Fläche von 1.00 m2 und einer maximalen Höhe von 1.20 m sind nicht bewilligungspflichtig.
3. . Der Abstand zu den Parzellengrenzen muss mind. 2.00 m betragen. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn kann die Kleinbaute beliebig nahe an die Grenze gestellt werden. Stimmt ein Nachbar einer Kleinbaute mit geringerem Grenzabstand zu, erhält er gleichzeitig das Recht eine vergleichbare Baute mit demselben Grenzabstand an der gegenüberliegende Stelle auf seiner Parzelle zu errichten. Das Näher- und Grenzbaurecht muss vor der Baueingabe im Grundbuch eingetragen werden. Der Bewilligungsbehörde ist eine Bestätigung des Grundbuchamtes über die Eintragung zuzustellen.
4. Baulinien müssen grundsätzlich eingehalten werden. In Spezialfällen (z.B. Velounterstand,
allseits offener Carport, etc.) sind Ausnahmen möglich, sofern der Standort nicht verkehrsbehindernd ist.5. Im übrigen gelten die Bau- und Zonenvorschriften der Gemeinde Langenbruck.
6. Ein Abstand zu den eigenen Gebäuden ist nicht nötig.
Baubegehren für Kleinbauten und Fahrnisbauten
Diese Unterlagen sind bei den Gemeinden einzufordern (ev. auch auf der Homepage der Gemeinde)
z.B. Basel http://www.baselland.ch/docs/gemeinden/langenbruck/form/baubegehren.pdf
e-mail: kläui@sunwind-klaeui.ch
11.01.2021